Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 – L 2 R 263/22Zitiert von 5
- OVG Saarland, 04.04.2007 – 3 Q 73/06Zitiert von 1
- BSG, 15.03.2018 – B 3 KR 12/17 RZitiert von 16
- BSG, 20.06.2013 – B 5 R 462/12 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche BedeutungZitiert von 6
- BSG, 17.06.2008 – B 1 KR 31/07 RZitiert von 13
- BSG, 10.04.2008 – B 3 KR 19/05 RKrankenhausvergütung: Medizinische Erforderlichkeit vollstationärer Krankenhausbehandlung und Maßstab der gerichtlichen Überprüfung im Abrechnungsstreit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 78
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 12.11.2021 – L 6 AS 123/21Zitiert von 2
- SG Kassel, 25.02.2021 – S 9 AS 484/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 – L 7 SO 2772/20 ER-B
16 Entscheidungen zu § 12 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/12#abs-1 (1) Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über
Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. Für die Zusammenarbeit der Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/12#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Jobcenter, für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/12#abs-3 (3) Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen können die Informationsangebote durch ihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und vermitteln lassen. Die Jobcenter können die Informationsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereitstellen und vermitteln lassen.